Gesundheit

Welches Krankenversicherungssystem gilt für Rentner?

Welches Krankenversicherungssystem gilt für Rentner?

Rentner sollen nach den europäischen Koordinationsregeln nur einem Krankenversicherungssystem angehören, und zwar möglichst demjenigen des Wohnlandes.

Wenn Sie mehrere Renten beziehen, darunter auch eine Rente Ihres Wohnlandes, unterliegen Sie dem Krankenversicherungsrecht des Wohnlands. Beziehen Sie mehrere Renten, jedoch keine Rente aus dem Wohnland, gilt für Sie das Krankenversicherungsrecht desjenigen Staates, in dem Sie die längeren Versicherungszeiten zurückgelegt haben. Um medizinische Leistungen, also Sachleistungen im Wohnland in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie sich von Ihrem Versicherungsträger das Formular S 1 (E 121 für Fälle mit Schweizbezug) ausstellen lassen und dieses bei der/ einer Krankenversicherung des Wohnstaates vorlegen Geldleistungen beziehen Sie jedoch weiterhin von demjenigen Krankenversicherungsträger, dessen Recht Sie unterliegen.
Wenn Sie nur eine Rente beziehen, diese jedoch nicht aus dem Wohnland, gilt für Sie das Recht des Landes aus dem Sie die Rente beziehen. Um Sachleistungen im Wohnland in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie sich von Ihrer Krankenversicherung oder Ihrer Rentenversicherung das Formular S 1 (bzw. E 121 für die Schweiz) ausstellen lassen und können damit auch medizinische Leistungen im Wohnstaat in Anspruch nehmen. Informieren Sie Sich im Einzelfall unbedingt bei Ihrer Krankenkasse, welches Recht für Sie im Falle eines Umzugs ins Nachbarland gilt.

Besondere Vorschriften für Grenzgänger in Rente (betrifft nicht Fälle mit Bezug zur Schweiz):
Ein Grenzgänger in Rente hat bei Krankheit weiterhin Anspruch auf Sachleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt hat, soweit es um die Fortsetzung einer Behandlung geht, die in diesem Mitgliedstaat begonnen wurde.
Ehemalige Grenzgänger, d.h. Rentner, die in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Rente mindestens 2 Jahre als Grenzgänger beschäftigt waren, haben einen solchen Anspruch auf Fortsetzung der Behandlung nur dann, wenn der entsprechende Mitgliedstaat diese Möglichkeit vorgesehen hat.


http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/pdf-Dateien/MerkblattRentner/Merkblatt_Rentner.pdf