Steuern, Abgaben und Zölle

Wichtige Ausnahmen

Wichtige Ausnahmen

Abhängig von der Leistungsart gibt es bestimmte Leistungen, die am Tätigkeitsort der Umsatzsteuer unterliegen. Hierzu gehören beispielsweise kulturelle, künstlerische oder sportliche Leistungen und Leistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen (z.B. Reparaturen).

Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, sind abweichend von der Grundregel der Besteuerung am Firmensitz des Leistungserbringers, bestimmte Leistungen – so genannte Katalogleistungen – immer dort steuerbar, wo der Empfänger der Leistung, das heißt der Auftraggeber und damit in der Regel der Rechnungsempfänger, sein Unternehmen betreibt. Hierzu gehören beispielsweise Werbeleistungen und Leistungen, die der Öffentlichkeitsarbeit dienen, verschiedene Beratungsleistungen, Vermietungs- und Leasinggeschäfte mit beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Beförderungsmittel, Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation etc.

Folge hiervon ist, dass der Leistungserbringer eine Rechnung ohne Umsatzsteuer auszustellen hat. Dementsprechend berechnet der Rechnungsempfänger auf der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes seines Landes die Steuer selbst, deklariert den Betrag gegenüber seinem Finanzamt und zieht ihn unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer ab (reverse-charge Regelung).

Für weitere Informationen und Auskünfte können Sie die Finanzämter und die Industrie- und Handelskammern kontaktieren.