Heirat und Familie

innerhalb der Europäischen Union

innerhalb der Europäischen Union

Die am 1. März 2005 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates führt aus, dass innerhalb der Europäischen Union (außer Dänemark) für Entscheidungen über Scheidungen die Gerichte zuständig sind,
in dessen Hoheitsgebiet:
  • die Ehegatten ihren Dauerwohnsitz haben;
  • der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • im Falle eines gemeinsamen Antrags im Mitgliedstaat, in dem einer der Ehegatten sein gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • der Antragsteller seinen Dauerwohnsitz hat – dies gilt nur unter bestimmten Bedingungen,
  • dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen.

 

Es dürfen nur die oben erwähnten Gerichte angerufen werden. Wenn Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten mit derselben Sache befasst sind, wird das Gericht, bei dem die Sache zuerst vorgebracht wurde, als zuständig erachtet.