Steuern, Abgaben und Zölle

Wie kann ich eine Doppelbesteuerung in der Praxis vermeiden?

Wie kann ich eine Doppelbesteuerung in der Praxis vermeiden?

In der Praxis werden im Wohnsitzstaat Deutschland die Einkünfte von der Steuer freigestellt, für die der andere Staat das Besteuerungsrecht hat (Art. 20 I DBA D/F). Diese dort nicht steuerpflichtigen Einkünfte unterliegen aber in Deutschland dem Progressionsvorbehalt. Sie werden also auf das für die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes, mit dem die dann in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte versteuert werden, angerechnet. In Frankreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Einkünfte, die aus Deutschland kommen, können auch in Frankreich besteuert werden, wenn sie einer in Frankreich ansässigen Person zufließen. Die deutsche Steuer ist für die Berechnung der in Frankreich steuerpflichtigen Einkünfte nicht abzugsfähig. Der Empfänger hat allerdings einen Anspruch auf einen Anrechnungsbetrag (crédit d'impot) bei der französischen Steuer, in deren Bemessungsgrundlage diese Einkünfte enthalten sind. (Art. 20 II DBA D/F). Für genauere Auskünfte wenden Sie sich bitte entweder an uns oder an das für Sie zuständige Finanzamt.