Arbeitslosigkeit

Bedingungen für den Leistungsbezug

Bedingungen für den Leistungsbezug


Sie sind vollarbeitslos, wenn Sie UNFREIWILLIG arbeitslos geworden sind, d.h. die Aufhebung Ihres Arbeitsvertrages ist die Folge von:

- Entlassung aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen (selbst schuldhaft)

- Nichtverlängerung eines Arbeitsvertrages auf Zeit

- Kündigung seitens des Arbeitnehmers, die als legitim angesehen wird: wenn Sie gekündigt haben, um Ihrem Ehepartner zu folgen, der versetzt wurde; wenn das Arbeitsgericht den Grund anerkennt, aus dem Sie es angerufen haben (z. B. Nichtbezahlung Ihres Arbeitsentgeltes, Mobbing oder sexuelle Belästigung, Gewaltanwendung durch Ihren Arbeitgeber, usw.)

 

 

Achtung! Im letzteren Fall erkundigen Sie sich beim Pôle Emploi oder INFOBEST, um sicherzugehen, dass für Ihre Situation ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht! Im Rahmen eines Aufhebungsvertrages werden Sie ebenfalls beim Pôle Emploi oder INFOBEST vorstellig, um den Grund und den Ursprung der Initiative für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zu erklären.

 

-> In diesem Fall erhalten Sie das Arbeitslosengeld in Frankreich. Selbst wenn die in Deutschland oder in der Schweiz beschäftigten Grenzgänger ihre Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Deutschland oder in der Schweiz zahlen, wird das Arbeitslosengeld in der Regel vom Wohnland ausbezahlt, d. h. Frankreich (Wohnlandprinzip). Der Grenzgänger unterliegt in diesem Fall den französischen gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Um in Frankreich Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen Arbeitnehmer, die unfreiwillig ihre Beschäftigung verloren haben, ebenfalls folgende Bedingungen erfüllen:

- Meldung als Arbeitssuchender oder Teilnahme an einer Fortbildung im Rahmen des personalisierten Projekts für den Zugang zum Arbeitsmarkt (PPAE).

- Meldung innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsvertrages (gegebenenfalls später nach Mutterschaftsurlaub, Elternzeit, usw.),

- aktives Vorgehen, um auf den Arbeitsmarkt zurückzukehren, ein Unternehmen zu gründen oder zu übernehmen,

- Alter unter 60 Jahre oder unter 65 Jahren, wenn sie keinen Anspruch auf Vollrente haben,

- körperliche Befähigung zur Arbeitsausübung,

- Wohnsitz in Frankreich.

- keine freiwillige Beendigung einer vorherigen Beschäftigung, wenn seit dieser freiwilligen Beendigung nicht eine Beitragszeit von mindestens 91 Tagen (3 Monaten) oder 455 Stunden nachgewiesen werden kann.

 

Achtung, ab 1. Juni 2011 wird ein neuer Rahmenvertrag über die Arbeitslosenversicherung geschlossen, der veränderte Regelungen zum Leistungsbezug festlegen wird. Einzelheiten der Neuregelung sind bis heute noch nicht bekannt!