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Habe ich das Recht auf bezahlten Erholungsurlaub und welche Regelungen gelten für den Urlaub?

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub beträgt jährlich 20 Werktage bei einer 5-Tage Woche. Arbeitet ein Arbeitnehmer 6 Tage die Woche, beträgt der Mindesturlaub 24 Werktage.
Viele Einzelheiten sind aber auch in Tarifverträgen oder Individualarbeitsverträgen geregelt.

Wartezeit 
Für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs. Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses.
Beispiel: Wann darf ich wie viel Urlaub beantragen, wenn in meinem Arbeitsvertrag steht, dass ich 24 Urlaubstage im Jahr habe und ich im Januar 2007 angefangen habe, zu arbeiten?
Erst im Juli (also nach 6 Monaten bestünde Anspruch auf den gesamten Urlaub. Davor entsteht nach jedem vollendeten Monat Anspruch auf 2 Urlaubstage (1/12 von den gesamten 24 Tagen). Im März beispielsweise hätte man also Anspruch auf 4 Urlaubstage.

Zeitpunkt des Urlaubs
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaub durch Festlegung des Urlaubszeitpunkts zu gewähren.
Der Arbeitgeber hat die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers vorrangig zu berücksichtigen und darf sich nur über die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers hinwegsetzen, wenn dringende betriebliche Belange oder schutzwürdigere Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.
Die Erteilung von Betriebsurlaub ist zulässig.
Der Arbeitnehmer ist auf keinen Fall berechtigt, eigenmächtig den Urlaub anzutreten.


►► Habe ich Anspruch auf Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld?

Urlaubsgeld
Es besteht kein genereller Anspruch auf Urlaubsgeld. Die Zahlung zusätzlichen Geldes für den Urlaub ist jedoch nicht unüblich. Ob und wie viel Urlaubsgeld gezahlt wird ergibt sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag oder aus einem Tarifvertrag.

Weihnachtsgeld
Für Weihnachtsgeld gilt im Prinzip das gleiche wie für das Urlaubsgeld.
In Deutschland besteht nicht generell ein Anspruch auf ein 13. oder  14. Monatsgehalt. Sonderzahlungen wie 13. und 14. Monatsgehalt sind jedoch nicht unüblich und können sich aus Tarifvertrag, betrieblicher Übung oder Arbeitsvertrag ergeben oder freiwillig erfolgen.
Die wiederholte Gewährung einer freiwilligen Sonderzahlung kann wiederum eine betriebliche Übung und damit einen Rechtsanspruch entstehen lassen.