Heirat und Familie

Die Auswirkungen einer Scheidung auf das Vermögen

Die Auswirkungen einer Scheidung auf das Vermögen

Die Teilung des gemeinsamen Vermögens nach einer Scheidung ist vom gewählten ehelichen Güterstand abhängig. Im Falle des Güterstands der Errungenschaftsgemeinschaft erhält jeder Gatte die Güter zurück, die nicht in die Gemeinschaft eingegangen sind. Die gemeinsame Aktivmasse (Güter) und Debetmasse (Verbindlichkeiten) wird ermittelt. Der Notar bewertet die Güter und teilt sie zu gleichen Teilen zwischen den Ehegatten. Hat einer der Gatten die Existenz einer gemeinsamen Verbindlichkeit wissentlich verheimlicht, ist er/sie jedoch dafür haftbar.

Im Falle einer Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen legen die Ehegatten dem Richter eine Vereinbarung vor, die alle Übereinkünfte über die Folgen der Scheidung enthält. Dazu gehört insbesondere eine Aufstellung der Vermögenswerte des ehelichen Güterstands oder eine Erklärung, dass kein Grund zu ihrer Feststellung vorliegt.

In den anderen Fällen können die Gatten vor Ergehen des Scheidungsurteils eine Vereinbarung treffen und deren richterliche Anerkennung beantragen. Liegt keine Vereinbarung vor, muss nach der Scheidung das Vermögen festgestellt werden. Die Frist hierfür beträgt ein Jahr ab dem Tag, an dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wurde. Die Feststellung erfolgt vor einem Notar. Wird keine Einigung erzielt, führt das Landgericht eine gerichtliche Teilung des gemeinsamen Vermögens herbei. Bei diesem Verfahren besteht Anwaltspflicht.

Seit dem 1. Januar 2005 sind auch Schenkungen gegenwärtigen Vermögens und güterrechtliche Vorteile, die im Laufe der Ehe zum Tragen kommen (z.B. die Einbringung eines eigenen Gutes in die Gemeinschaft) unwiderruflich (Artikel 1096 neu Zivilgesetzbuch). Doch Schenkungen gegenwärtigen Vermögens, die erst nach der Ehe zum Tragen kommen (z. B. Übertragung des Nießbrauchs) bleiben frei widerrufbar. Das Gleiche gilt für Schenkungen, die erst bei der Auflösung der Ehe oder beim Tod eines Ehegatten wirksam werden. Schenkungen, die vor dem 1. Januar 2005 getätigt wurden, bleiben widerrufbar, da sie dem alten Recht unterliegen.

Hinsichtlich der Erbfolge behalten Kinder ihre Rechte im Falle einer Scheidung. Die ehemaligen Gatten sind gegenseitig nicht mehr erbanspruchsberechtigt.