Arbeitslosigkeit

Ich arbeite in der Schweiz

Ich arbeite in der Schweiz und bin von Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall betroffen

Die Arbeitslosenversicherung deckt den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.

Im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung werden die Leistungen an den/die ArbeitgeberIn ausgerichtet. Jede/r ArbeitnehmerIn hat jedoch das Recht, die Kurzarbeitsentschädigung abzulehnen. Der/die ArbeitgeberIn muss diesen Arbeitnehmern weiterhin den vollen Lohn auszahlen. Für die ArbeitnehmerInnen besteht dann jedoch ein erhöhtes Risiko, die Kündigung zu erhalten.

Die Geltendmachung von Kurzarbeit muss durch den Arbeitgeber erfolgen. Dazu muss der/die ArbeitgeberIn bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle eine Voranmeldung einreichen (in der Regel mindestens 10 Tage vor Beginn der Kurzarbeit). Zuständig ist die kantonale Amtsstelle jenes Kantons, in welchem der Betrieb oder die Betriebsabteilung den Sitz hat.

► Für nähere Informationen konsultieren Sie bitte

http://www.seco.admin.ch/themen/00385/02909/index.html?lang=de

 

 

Quelle: http://www.seco.admin.ch