Heirat und Familie

Kann ich/muss ich meinen Namen in Folge der Heirat ändern?

Kann ich/muss ich meinen Namen in Folge der Heirat ändern?

Die Ehegatten können ihre bisherigen Namen beibehalten (getrennte Namensführung) oder bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt – es gibt hierfür keine Frist – den Geburtsnamen oder den tatsächlich geführten Namen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen (gemeinsamen Familiennamen) bestimmen. Als tatsächlich geführter Name kann auch der Name aus einer früheren Ehe – gegebenenfalls einschließlich eines Begleitnamens – zum Ehenamen bestimmt werden. Die Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich. In einigen Fällen gibt es Besonderheiten, die zu beachten sind, dies ist z.B. dann der Fall, wenn vor der Eheschließung geborene gemeinsame Kinder vorhanden sind. Für diese Ausnahmen lassen Sie sich am besten vom Standesamt Ihrer Gemeinde beraten.

Soll die Namensführung bei der Eheschließung bestimmt werden, so ist das Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen wird zuständig
Soll die Namensänderung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so ist das Standesamt der Wohnsitzgemeinde zuständig.

Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann durch eine Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder bisher geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen. Damit führt dieser Ehegatte persönlich in der Ehe einen Doppelnamen. Ein späterer Widerruf ist möglich. Dieser Doppelname kann auch zum Ehenamen bestimmt werden, so dass beide Ehepartner den Doppelnamen führen.

Ausländische Eheschließende unterliegen grundsätzlich dem Namensrecht ihres Heimatstaates. Wenn einer oder beide der künftigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, besteht ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Staates, dem der ausländische Ehegatte angehört, und dem deutschen Recht.