Renten

In Deutschland

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Witwen- und Witwerrente: Witwen, Witwer und Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft erhalten eine Hinterbliebenenrente, wenn der Verstorbene schon eine Rente bezog oder die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat bzw. diese als erfüllt galt. Man unterscheidet zwischen der „großen Witwen-/Witwerrente" und der „kleinen Witwen-/Witwerrente". Anspruch auf die jeweilige Rente hängen vom Alter der Hinterbliebenen, der Anzahl der Kinder, dem Datum der Eheschließung und vom Datum des Todes ab.

 

Eigenes Einkommen der Witwe/des Witwers wird teilweise angerechnet, wenn ein bestimmter Freibetrag überschritten wird.

 

Bei Wiederheirat des Hinterbliebenen fällt die Rente weg; allerdings kann dieser ggf. eine Abfindung beantragen.

 

Rente an einen geschiedenen Ehegatten wird bei vor dem 01.07.1977 geschiedenen Ehen gezahlt, wenn der Verstorbene vor seinem Tod Unterhalt gezahlt hat oder dazu verpflichtet war. Bei Scheidungen nach dem 30.06.1977 wird ein sogenannter Versorgungsausgleich durchgeführt.

 

Waisenrenten erhalten nach dem Tod des Versicherten seine Kinder grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Schul- oder Berufsausbildung, Behinderung), in Einzelfällen auch darüber hinaus (Wehr- oder Ersatzdienst). Nach dem 18. Lebensjahr wird eigenes Einkommen der Waise auf die Rente angerechnet.

 

Unter folgendem Link können Sie weitere Informationen erhalten:

Deutsche Rentenversicherung: Informationen zu Hinterbliebenenrenten