Heirat und Familie

im Falle einer Heirat

im Falle einer Heirat

Trennung in gegenseitigem Einvernehmen
Solange Sie sich über die Bedingungen des Getrenntlebens einig sind, müssen Sie nicht zwingend an ein Gericht gelangen. Es steht Ihnen frei, eine schriftliche Trennungsvereinbarung aufzusetzen und gemeinsam zu unterzeichnen oder mündliche Absprachen zu treffen. Im Streitfall gilt eine solche einvernehmliche Regelung jedoch nicht als Rechtstitel, mit welchem Ansprüche direkt vor Gericht geltend gemacht werden können. In der Regel ist es daher sinnvoll, eine Trennungsvereinbarung gerichtlich genehmigen zu lassen.

Eheschutzgerichtliche Trennung
Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit und das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist (Art 175 ZGB).
Auf das Eheschutzgesuch hin kann das Gericht die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes genehmigen und die Trennungsmodalitäten regeln.
Wichtig: Sind Wohl und Sicherheit der Familienmitglieder gefährdet, kann der Haushalt sofort aufgehoben und die gerichtliche Genehmigung nachträglich eingeholt werden!

Rechtliche Auswirkungen einer Trennung

  • Getrennt lebende Ehepaare sind rechtlich weiterhin verheiratet.
  • Getrennt lebende Ehepaare sind weiterhin gegenseitig unterstützungspflichtig.
  • Für gemeinsame Kinder haben getrennt lebende Eltern weiterhin gemeinsam das Sorgerecht, die Trennungsvereinbarung regelt die elterliche Obhut.
  • Eine Trennung hat per se keine Änderung des Güterstandes zur Folge.
  • Gegenseitige Erbberechtigung und sozialversicherungsrechtliche Ansprüche (z.B. auf Pensionskassenguthaben) bleiben bei einer Trennung unverändert.
  • Getrennt lebende Ehepaare werden separat besteuert.
  • Eine Trennung ist in der Regel unbefristet und kann jederzeit aufgehoben werden.



Quelle: www.binational.ch