Heirat und Familie

im Falle einer eingetragenen Partnerschaft

im Falle einer eingetragenen Partnerschaft

Auflösung der Partnerschaft
Die beiden Partnerinnen oder Partner können bei Gericht gemeinsam die Auflösung der Partnerschaft beantragen. Zudem kann jeder Partner oder jede Partnerin die Auflösung verlangen, wenn das Paar seit mindestens einem Jahr getrennt lebt.

Wie bei der Ehescheidung werden die Anwartschaften in der beruflichen Vorsorge geteilt. Nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist grundsätzlich jede Partnerin und jeder Partner für den eigenen Unterhalt verantwortlich. Eine Person, die auf Grund der Aufgabenteilung während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft eine Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder nicht ausgeübt hat, kann aber von ihrer Partnerin oder ihrem Partner angemessene Unterhaltsbeiträge verlangen, bis der Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert werden kann.

 

 

Quelle: http://www.bj.admin.ch/bj/de/home/themen/gesellschaft/zivilstand/partnerschaft.html