Heirat und Familie

im Falle einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

im Falle einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil aufgehoben. Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft erfolgt vor dem Amtsgericht/Familiengericht.

Die Aufhebungsvoraussetzungen:
Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn
  • beide Lebenspartner erklärt haben, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen bzw. der andere Lebenspartner der Aufhebung zustimmt und die Beteiligten seit einem Jahr getrennt leben.
  • Oder wenn nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann und die Beteiligten seit einem Jahr getrennt leben;
  • Ein Lebenspartner erklärt hat, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen, und die Beteiligten seit drei Jahren getrennt leben;
  • Die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartner liegen, eine unzumutbare Härte wäre


Sofern die Aufhebung der Lebenspartnerschaft vom Gericht ausgesprochen worden ist, kommen gegebenenfalls nachpartnerschaftliche Unterhaltsansprüche in Betracht.

 

Ferner findet nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich statt. Dadurch werden zwischen den Partnern die entstandenen Versorgungsanwartschaften und -ansprüche aufgeteilt.