Heirat und Familie

in der Schweiz

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Das Konkubinat
Das Konkubinat ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zweier Personen, die im Gegensatz zur Ehe formlos aufgelöst werden kann. Gesetzlich ist diese Lebensform nicht geregelt. Ein Paar kann allerdings individuelle Regelungen aufsetzen. Es besteht also die Möglichkeit einen Konkubinatsvertrag zu schließen. Ein derartiger Vertrag bietet sich beispielsweise an, wenn das Paar Kinder hat und ein Elternteil wegen des Kindes nur teilzeit oder überhaupt nicht arbeitet.

Ob ein Konkubin oder eine Konkubine Rentenansprüche aus der betrieblichen Vorsorge des Partners hat, hängt von der Pensionskasse, bzw. deren Reglement ab. Art. 20a BVG gibt den Pensionskassen die Möglichkeit, in ihrem Reglement vorzusehen, dass Leistungen an den überlebenden Partner gewährt werden können, wenn die Lebensgemeinschaft während der letzten fünf Jahre vor dem Tod ununterbrochen bestanden hat.
Die AHV sieht keine Witwenrente für den Konkubinatspartner vor.

Wenn das Konkubinat aufgelöst wird, ist der eine Partner dem anderen nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, es sei denn, eine Zahlung wurde vertraglich vereinbart.