Heirat und Familie

Eintragung und Veröffentlichung

Eintragung und Veröffentlichung

Nach Überprüfung der vorgelegten Schriftstücke trägt der Urkundsbeamte die Erklärung ein, sofern die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind. Der PACS tritt am Tag der Eintragung in Kraft.

Danach wird der PACS und der Name des Partners/der Partnerin als Randvermerk in die Geburtsurkunden beider Personen eingetragen. Zuständig dafür ist der Standesbeamte des Geburtsortes beider Partner oder – für französische Staatsbürger, die im Ausland geboren sind - der Standesbeamten des Zentralstandesamtes in Nantes. Bei im Ausland geborenen Ausländer/innen wird der PACS in ein Register bei der Geschäftsstelle des Pariser Landgerichts eingetragen.

Der PACS wird Dritten gegenüber erst wirksam ab dem Tag, an dem die Veröffentlichungsformalitäten erledigt sind.