Arbeit

Und bei Adoption?

Und bei Adoption?

Jede/r Arbeitnehmer/in, der bzw. die ein Kind adoptiert, hat Anspruch auf Elternzeit (BEEG Abschnitt 2, §15 Absatz 1). Die Elternzeit kann, auch anteilig von jedem Adoptiv-/Elternteil allein oder von beiden Adoptiv-/Elternteilen gemeinsam genommen werden.
Die Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren kann ab Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden.
Eine Aufteilung der Elternzeit zwischen den Adoptiveltern hat keine Auswirkung auf die Dauer der Elternzeit.

Für angenommene Kinder und Kinder in Adoptionspflege kann Elterngeld (BEEG Abschnitt 1, § 1, Absatz 3) beantragt werden. Es wird für max. zwei Jahre beginnend mit der Inobhutnahme des Kindes und längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres gezahlt. 

Zuständige Stelle in Baden-Württemberg: L-Bank, Elterngeldstelle, D-76133 Karlsruhe)