Arbeitslosigkeit

Leistungsexport

Leistungsexport

Ein Arbeitslosengeldempfänger in einem EU-Staat kann sich von der Arbeitsbehörde, die ihm das Arbeitslosengeld ausbezahlt, den Vordruck PDU2  aushändigen lassen, damit sein Leistungsanspruch in einem anderen EU-Staat weiterbesteht und er sich dort eine Arbeit suchen kann.

 

In Bezug auf die EWR-Staaten (z.B. Schweiz) gilt weiterhin die VO (EWG) 1408/71. Bei Arbeitslosigkeit erfolgt der Leistungsexport über den Vordruck E.303.

 

Die EWG-Verordnung Nr. 883/2004 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der Sozialsicherheit, Kapitel 6 Artikel 64, sieht vor: „Eine vollarbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates erfüllt und sich zur Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedstaat begibt, behält den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit“ unter bestimmten Bedingungen und innerhalb bestimmter Voraussetzungen.

 

Folglich besteht der Leistungsanspruch eines Arbeitslosen, der sich zur Arbeitssuche in einen anderen EU-Mitgliedsstaat begibt weiterhin, sofern er der Arbeitsbehörde im Land seiner letzten Beschäftigung noch für mindestens 4 Wochen nach Beginn seiner Arbeitslosigkeit zur Verfügung steht.

 

Hierfür muss er das Formular PDU2 (welches das ehemalige Formular E 303 in Frankreich und Deutschland ersetzt, nicht jedoch in der Schweiz) bei der Arbeitsbehörde des Landes beantragen, in dem er das letzte Mal beschäftigt war und sich innerhalb von 7 Tagen nach seinem Umzug bei der Arbeitsbehörde des Landes als Arbeitssuchender melden, in das er seinen Leistungsanspruch exportieren möchte.

 

Das Formular E303 oder PDU2 verlängert den Leistungsanspruch des Arbeitslosen je nach Land für eine Dauer von drei bis hin zu sechs Monaten. /Das Formular E303 oder PDU2 gewährt dem Arbeitslosen seinen Leistungsanspruch je nach Land für eine Dauer von drei bis zu sechs Monaten.