Arbeit

Entlassung/Eigenkündigung während der Schwangerschaft

Entlassung/Eigenkündigung während der Schwangerschaft

Entlassung:
Der Arbeitgeber kann nicht kündigen:
-während der Schwangerschaft, die medizinisch nachgewiesen wurde,
-während aller Ruhephasen des Arbeitsvertrages, die der Schwangeren zustehen, egal ob sie diese in Anspruch nimmt oder nicht,
-während vier Wochen nach dem Auslaufen der Ruhephase des Arbeitsvertrages.
Ausnahme: schwere Verstöße, die nicht in Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen, in diesen Fällen kann der Arbeitnehmerin gekündigt werden. (Code du Travail. L 122-25-2)

Eigenkündigung:
Vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs ist eine Eigenkündigung ohne Einhaltung einer Frist für Schwangere möglich. Zum Ende des Mutterschaftsurlaubs ist die Eigenkündigung möglich, wenn der Arbeitgeber mindestens zwei Wochen vor Ablauf des Mutterschaftsurlaubs informiert wurde.