Arbeit

Entlassung/Eigenkündigung während der Schwangerschaft

Entlassung/Eigenkündigung während der Schwangerschaft

-Entlassung:
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber einer schwangeren Arbeitnehmerin bis zu vier Monaten nach der Entbindung nicht kündigen. Hat die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung nicht mitgeteilt, so kann sie die Mitteilung nachholen und zwar bis zu einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung. (§§ 187, 188 BGB)
Ausnahmen gelten für Hausangestellte.
Wird einer Schwangeren gekündigt, so kann sie sich an das zuständige Arbeitsgericht wenden.

-Eigenkündigung:
Die Arbeitnehmerin kann jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Sie kann lediglich fristlos zum Ende der Schutzfrist, 8 Wochen nach der Entbindung kündigen, ohne Angabe eines Kündigungsgrundes.
(§ 6 Abs. 1 MuSchG)