Arbeit

Arbeitszeit

Arbeitszeit

►► Wie ist die Arbeitszeit geregelt?

Definition:
Zur effektiven Arbeitszeit zählt die Zeit, in der der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers steht und sich an dessen Weisungen richtet, ohne die Möglichkeit zu selbstbestimmten Tätigkeiten zu haben.

Pausen:
Die nötige Zeit für die Mittagspause und die Zeit der Pausen werden als effektive Arbeitzeit betrachtet, wenn die eben genannten Kriterien erfüllt sind. Auch wenn diese Zeit nicht die genannten Kriterien erfüllt, ist eine Vergütung per Tarifvertrag oder  Vertrag denkbar.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden hat der Arbeitnehmer  einen gesetzlichen Anspruch auf mindestens  20 Minuten Ruhepause.


Höchstarbeitszeit:
Die gesetzliche Höchstdauer der Arbeitszeit beträgt  35 Stunden pro Woche.

Nachtarbeit : (L3122-29 bis L3122-31 CT)
Nachtarbeit ist die geleistete Arbeit von 21 bis 6 Uhr.
Alle Arbeiter, die mindestens 2-mal pro Woche zwischen 21 und 6 Uhr 3 Stunden arbeiten, werden als Nachtarbeiter betrachtet.
Als Gegenleistung für die geleistete Nachtarbeit gibt es einen Arbeitszeitausgleich und gegebenenfalls ein Lohnausgleich.
Die Nachtarbeitnehmer sind vorrangig bei der Besetzung eines Tagesarbeitsplatzes zu berücksichtigen.
Wenn die Nachtarbeit mit dringenden Familienpflichten nicht vereinbar ist, darf der Arbeitnehmer seine Zuweisung auf einen Tagesarbeitsplatz verlangen oder die Nachtarbeit ablehnen, ohne dass dies als Fehler oder als Kündigungsgrund  auszusehen ist.

Die tägliche Erholung von der Arbeit:
Jeder Arbeitnehmer muss nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben (L3131-1 CT).
Es ist verboten einen Arbeitnehmer in einer Woche länger als 6 Tagen hintereinander zu beschäftigen (L3132-1 CT).
Der wöchentlicher Ruhetag ist der Sonntag (L3132-3 CT).
Ausnahmen:
- Im Fall besonders dringlicher Arbeiten oder im Falle eines außerordentlichen Zuwachses an Arbeit (L3132-4 CT).
- Führungskräfte sind nicht von genannten Artikeln betroffen (L3111-2 CT)


Die Sonntagsruhe:

Elsässisches und Moselanisches Lokalrecht verbieten ausdrücklich die Arbeit am Sonntag im Handels- und Industriesektor.  Eventuelle Ausnahmen können vom Präfekten genehmigt werden.