Familienleistungen

Ich bin allein erziehend

Ich bin allein erziehend

Der zwischenstaatliche Anspruch auf Familienleistungen richtet sich in erster Linie nach dem Beschäftigungsland: das Land, in dem eine Person arbeitet, ist grundsätzlich vorrangig bei der Auszahlung von Familienleistungen. Bei Paaren wird erst dann das Wohnland vorrangig, wenn ein Elternteil im Wohnland arbeitet oder dort Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezieht (Prinzip: Wohnland der Kinder).

Auch bei nicht-verheirateten, getrennten oder geschiedenen Paaren wird der Arbeitsort des anderen Elternteils für die Bestimmung der Vorrangigkeit herangezogen. Es ist dabei unerheblich, ob das Paar getrennt oder geschieden ist bzw. ob Unterhaltsansprüche bestehen oder wer das Sorgerecht für die Kinder hat.

Allein erziehende/Alleinstehende mit Kind (der andere Elternteil ist verstorben oder nicht bekannt), die im Ausland arbeiten, werden entsprechend der EU-Regelung wie Paare behandelt, bei denen beide Elternteile ein ausländisches Arbeitsverhältnis haben.