Steuern, Abgaben und Zölle

Definition des Grenzgängers im steuerrechtlichen Sinn

Definition des Grenzgängers im steuerrechtlichen Sinn

Voraussetzung für die Grenzgängereigenschaft („Grenzgänger-Regelung") ist, dass die betreffenden Personen
(1) im einen Staat ansässig sind und im anderen Staat arbeiten und
(2) in der Regel täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren → s. auch 60-Tage-Regelung

Grenzgänger werden nach der Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA D/CH Grenzgänger, im Ansässigkeitsstaat besteuert und führen im Beschäftigungsstaat 4,5% Quellensteuer ab, die jedoch auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden. Als Grenzgänger gilt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die im anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt.
Die im Tätigkeitsstaat im Abzugswege gezahlte Quellensteuer wird, sofern der Ansässigkeitsstaat Deutschland ist, auf die dort zu zahlende Steuer nach § 36 EStG angerechnet. Sofern der Ansässigkeitsstaat die Schweiz ist, wird der Bruttobetrag der Einkünfte bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage um ein Fünftel herabgesetzt.

Was passiert, wenn ich beruflich bedingt einige Tage im Jahr nicht an den Wohnort zurückkehre, sondern im Arbeitsstaat bleibe?
Wenn jemand nicht regelmäßig an seinen Wohnsitz zurückkehrt, entfällt der Grenzgängerstatus nur dann, wenn er im Laufe des Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht zurückkehrt (sog. 60-Tage-Regelung). Ein Verbleib im Arbeitsstaat gilt nur dann als Nichtrückkehrtag, wenn er beruflich bedingt ist, das heißt, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Wochenendtage können regelmäßig nur in Ausnahmefällen als Nichtrückkehrtage gewertet werden. Auch ist nicht schon deshalb ein Nichtrückkehrtag anzunehmen, wenn sich die Arbeitszeit z.B. im Falle von Schichtarbeit oder Nachtdiensten über mehr als einen Kalendertag erstreckt. Welche Tage im Einzelfall als Nichtrückkehrtage gewertet werden, erfahren Sie bei Ihrem Finanzamt/ Steueramt.

Gilt die Grenzgänger-Regelung für Grenzgänger in beide Richtungen?
Grundsätzlich ja. Allerdings gibt es für Grenzgänger, die von Deutschland in die Schweiz umgezogen sind und durch den Umzug zu Grenzgängern nach Deutschland werden, weil sie weiterhin in Deutschland arbeiten, eine Spezialregelung. Für diese sogenannten „Wegzügler" gilt die Sonderregelung des Art. 4 Abs. 4 DBA D/CH, die gegenüber der Grenzgängerregelung vorrangig ist: Bei einer in der Schweiz ansässigen Person, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und in Deutschland insgesamt mindestens 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, kann Deutschland in dem Jahr, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht endet und in den folgenden 5 Jahren die aus Deutschland stammenden Einkünfte besteuern. Die Schweizer Steuer wird angerechnet. Diese Wegzügler-Regel findet keine Anwendung, wenn der Wegzug in die Schweiz wegen einer Heirat mit einer Person erfolgt, die die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt.

Diese „Kann-Vorschrift" in Art. 4 Abs. 4 DBA D/CH hat Deutschland in § 2 AStG konkretisiert: http://www.gesetze-im-internet.de/astg/index.html, sodass der Wegzügler in Anwendung des § 2 AStG selbst nach Aufgabe des deutschen Wohnsitzes noch immer der beschränkten Einkommenssteuerpflicht in Deutschland unterliegt. Die Anwendung des § 2 AStG bedeutet in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 DBA D/CH, dass die betroffene Person für das Zuzugsjahr und die darauf folgenden 5 Jahre (Art. 4 Abs. 4 reduziert die in § 2 AStG vorgesehene Zehnjahresregel) für sämtliche Einkünfte aus Deutschland steuerpflichtig bleibt.

Gelte ich als Grenzgänger in die Schweiz, wenn ich in Deutschland wohne und auf dem Flughafengelände des Euro-Airports Basel-Mulhouse-Freiburg bei einem Schweizer Unternehmen tätig bin?
Nein, denn der Flughafen liegt auf französischem Territorium. Die Arbeit wird deshalb nicht in der Schweiz ausgeübt. Wenn Sie in Deutschland wohnen und auf dem Flughafengelände arbeiten, egal ob bei einem Schweizer oder bei einem französischen Unternehmen, ist die Grenzgängerregelung des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens anzuwenden (Art. 13 Abs. 5 DBA D/F).

Welche Formalitäten muss ich erledigen, wenn ich tatsächlich Grenzgänger im steuerrechtlichen bin?
Wenn Sie in Deutschland wohnen und als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten, wird der in der Schweiz erhobene Quellensteuerabzug nur dann auf 4,5 % begrenzt, wenn der Grenzgänger dem Arbeitgeber eine vom deutschen Wohnsitzfinanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung, das Formular Gre-1 bzw. deren Verlängerung, das Formular Gre-2 vorlegt. Andernfalls wird der volle Steuerbetrag vom Lohn abgezogen.
Als Grenzgänger von der Schweiz nach Deutschland, erhalten Sie das entsprechende Formular bei der jeweiligen kantonalen Steuerverwaltung, (z.b. unter http://www.steuerverwaltung.bs.ch/dnp-formulare.htm.