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Auswirkung des Mutterschaftsurlaubs auf den Jahresurlaub

Auswirkung des Mutterschaftsurlaubs auf den Jahresurlaub

Fehlzeiten aufgrund eines Beschäftigungsverbots oder der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz begründen keine Minderung des Anspruchs auf Erholungsurlaub.

Bei Inanspruchnahme der Elternzeit kann der Jahres-Erholungsurlaub anteilig für jeden vollen Monat Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden (§ 17 Abs. 1 BErzGG). Resturlaub, der nicht bis zum Beginn der Elternzeit genommen wurde, ist nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. (§17 Abs. 2 BErzGG)