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Abfindung nach einer Kündigung

Abfindung nach einer Kündigung

►► Gibt es eine gesetzlich vorgesehene Abfindung?

Bei einer Kündigung aus verhaltensbedingten oder persönlichen Gründen sind folgende Zahlungen vorgesehen:

Hat der Betrieb mindestens 11 Arbeitnehmern und wird ein Arbeitnehmer mit mindestens 2 Jahren Betriebszugehörigkei gekündigt, gilt folgendes:
- Im Falle einer regelwidrigen Kündigung mit tatsächlicher und schwerwiegender Ursache : Entschädigung i. H. v.  maximal einem Monatsgehalt.
- Im Falle einer regelwidrigen Kündigung ohne tatsächliche und  schwerwiegende Ursache beträgt die Entschädigung mindestens die Summe der letzen 6 Bruttogehälter.
- Im Falle einer Kündigung ohne tatsächliche und schwerwiegende Ursache, kann der Richter die Wiedereingliederung des Arbeitnehmers vorschlagen, mangels Einigung der Parteien beträgt die Entschädigung mindestens die Summe der letzen 6 Bruttogehälter.

Hat der Betrieb weniger als 11 Arbeitnehmern und wird ein Arbeitnehmer mit mindestens 2 Jahren Betriebszugehörigkei gekündigt, gilt folgendes:
- Bei einer regelwidrigen Kündigung  mit tatsächlicher und schwerwiegender Ursache oder im Falle der Kündigung ohne tatsächliche und schwerwiegend Ursache, liegt die Festlegung der Entschädigung im Ermessen des Richters
- Bei einer regelwidrigen Kündigung ohne tatsächliche und schwerwiegende Ursache erfolgt eine Kumulierung der Entschädigungen für Verfahrensunregelmäßigkeit und Mangel an tatsächlicher und schwerwiegender Ursache. Die Festlegung beider Entschädigungen steht im Ermessen des Richters.


Bei einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen gilt folgendes:

Der Arbeitnehmer kann  Klage erheben, wenn es sich um eine Kündigung ohne tatsächliche und schwerwiegende Ursache handelt. In diesem Fall gewährt der Richter die Entschädigung.

Im Falle einer regelwidrigen Kündigung (fehlende Anhörung des Personalrates) kann der Richter Schadenersatz gewähren.Das Gleiche gilt, wenn bei der Kündigung der Hinweis darauf fehlt, dass der Arbeitnehmer bei eventuellen Neueinstellung des Arbeitgebers prioritär zu behandeln ist.

 

Sonstige Abfindung

Im Übrigen können sich Abfindungen aus dem Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag oder aufgrund betrieblicher Übung ergeben.
Der Abfindungsbetrag darf nicht niedriger als die gesetzliche bestimmte Abfindung sein.