Arbeit

Abfindung nach einer Kündigung

Abfindung nach einer Kündigung

Im schweizerischen Arbeitsrecht gibt es zwar eine gesetzliche Bestimmung zum Thema Abfindung/Abgangsentschädigung (Art. 339b ff. OR), jedoch können nur sehr wenige Arbeitnehmer davon profitieren: nur bei Abgang eines über 50jährigen Arbeitnehmers nach mindestens 20 Dienstjahren ist die Ausrichtung einer Entschädigung obligatorisch.
Zudem kann der Anspruch durch Leistungen aus Personalfürsorgeeinrichtung gemindert werden.

Abfindungen können sich jedoch gegebenenfalls im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ergeben, so z.B. bei einer missbräuchlichen (Art. 336a OR) oder ungerechtfertigten (Art. 337c OR) Kündigung. Eine solche Entschädigung wird vom Richter auf Klage hin festegesetzt.

Unabhängig davon können durch vertragliche Vereinbarung Abfindungen vereinbart werden.