Steuern, Abgaben und Zölle

Ich bin im Nachbarland Leiharbeitnehmer. Was gilt für mich?

Ich bin im Nachbarland Leiharbeitnehmer. Was gilt für mich?

Leiharbeitnehmer können nach Art. 13 VI DBA D/F ihr Einkommen im Tätigkeitsstaat versteuern; dem Ansässigkeitsstaat steht aber ebenfalls ein Besteuerungsrecht zu. Die Grenzgängerregelung des Art. 13 V DBA D/F ist jedoch vorrangig. Wann Leiharbeit vorliegt richtet sich nach nationalem Recht.

Bei Leiharbeitnehmern, die in Deutschland ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Die französische Steuer, die auf die unter § 13 VI DBA D/F fallenden Einkünfte, die aus Frankreich stammen, erhoben wird, wird auf die deutsche Steuer angerechnet, (die auf diese Einkünfte entfällt), (Art. 20 I c DBA D/F).

Leiharbeitnehmer, die in Frankreich ansässig sind, haben einen Anspruch auf einen Anrechnungsbetrag bei der französischen Steuer, Art. 20 II a bb DBA D/F.
Für Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich dient hier das Formular No. 5011a