Steuern, Abgaben und Zölle

Ich bin im Nachbarland Leiharbeitnehmer. Was gilt für mich?

Ich bin im Nachbarland Leiharbeitnehmer. Was gilt für mich?

Leiharbeitnehmer müssen nach Art. 13 VI DBA D/F ihr Einkommen im Tätigkeitsstaat versteuern; dem Ansässigkeitsstaat steht aber ebenfalls ein Besteuerungsrecht zu. Die Grenzgängerregelung des Art. 13 V DBA D/F ist jedoch vorrangig. Wann Leiharbeit vorliegt richtet sich nach nationalem Recht.

Bei Leiharbeitnehmern, die in Deutschland ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Die französische Steuer, die auf die unter § 13 VI DBA D/F fallenden Einkünfte, die aus Frankreich stammen, erhoben wird, wird auf die deutsche Steuer angerechnet, (die auf diese Einkünfte entfällt), (Art. 20 I c DBA D/F).

Leiharbeitnehmer, die in Frankreich ansässig sind, haben, sofern Ihre Einkünfte in Deutschland besteuert wurden, und sie nicht die Grenzgängervoraussetzungen erfüllen, einen Anspruch auf einen Anrechnungsbetrag bei der französischen Steuer,  gemäß Art. 20 II a bb DBA D/F.
Kann der in Frankreich ansässige Grenzgänger am Ende des Jahres nachweisen, dass er -insbesondere in Bezug auf seine Arbeitsorte- die Grenzgängereigenschaften erfüllt hat, kann er die in Deutschland bezahlte Lohnsteuer zurückfordern. Hierzu ist unter anderem das Formular No. 5011a beim deutschen Finanzamt vorzulegen.

Die Einkünfte sind sodann in Frankreich zu versteuern.

 

Stand: September 2012