Steuern, Abgaben und Zölle

Immobilieneinkünfte aus dem Nachbarland

Immobilieneinkünfte aus dem Nachbarland

►► Ich beziehe Mieteinnahmen (bzw. sonstige Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) aus dem Nachbarstaat. Wo muss ich diese versteuern?


Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen sind grundsätzlich in dem Staat zu versteuern, in dem die zugrunde liegende Immobilie liegt (Belegenheitsprinzip).
Zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen zählen insbesondere die Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Verkauf eines Grundstücks und Nießbrauch. Was im Einzelnen zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen zählt, bestimmt sich jeweils nach dem nationalen Recht des Belegenheitsstaates.

So fallen in Deutschland insbesondere auch die Einnahmen aus geschlossenen Immobilienfonds, in Frankreich insbesondere auch die Einnahmen einer société civile immobilière (SCI) und der société immobilière de copropriété darunter.

Allerdings bestimmt Art. 20 Abs. 2 a DBA D/F, dass Einkünfte, die aus Deutschland stammen und einer in Frankreich ansässigen Person zufließen, auch in Frankreich besteuert werden können, wobei jedoch der Empfänger einen Anspruch auf einen Anrechnungsbetrag bei der französischen Steuer hat, in deren Bemessungsgrundlage diese Einkünfte enthalten sind. Dieser Steueranrechnungsbetrag entspricht dem Betrag der diesen Einkünften entsprechenden französischen Steuer.