Steuern, Abgaben und Zölle

Ich bin im Nachbarstaat selbständig tätig. Wo muss ich meine Einkünfte versteuern?

Ich bin im Nachbarstaat selbständig tätig. Wo muss ich meine Einkünfte versteuern?

Einkünfte aus selbständiger bzw. freiberuflicher Tätigkeit können grundsätzlich nur in dem Staat besteuert werden, in dem die selbständige Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird (Art. 14 I DBA D/CH). Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass die Person im anderen Staat über eine feste Einrichtung verfügt. In diesem Fall können die dieser Einrichtung zurechenbaren Einkünfte nur in dem Einrichtungsstaat versteuert werden. Welche freien Berufe der Regelung des Art. 14 DBA D/CH unterfallen, wird in Art. 14 II DBA D/CH beispielhaft, jedoch nicht abschließend, umschrieben. Es gehören insbesondere die selbständig ausgeübten wissenschaftlichen, literarischen, künstlerischen, erzieherischen oder unterrichtenden Tätigkeiten sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren dazu. Keine Anwendung findet Art. 14 DBA D/CH auf Künstler und Sportler, da diesbezüglich eine Spezialregelung in Art. 17 DBA besteht.