Steuern, Abgaben und Zölle

Bezüge aus dem öffentlichen Dienst

Bezüge aus dem öffentlichen Dienst

►► Ich bin bzw. war im öffentlichen Dienst angestellt und lebe im Nachbarland. Was gilt für mich?

Einkünfte (Gehälter, Ruhegehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen), die von einem der Vertragsstaaten, einem Land oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts der Vertragsstaaten für gegenwärtige oder frühere Tätigkeiten in der Verwaltung oder in den Streitkräften gezahlt werden, können grundsätzlich nur in dem Staat besteuert werden, dem die Anstellungskörperschaft angehört (Kassenstaatsprinzip).

Das bedeutet, dass französische Beamte, aber auch gleichgestellte Angestellte, die in der Verwaltung arbeiten und Soldaten mit ihrem Arbeitseinkommen grundsätzlich in Frankreich steuerpflichtig bleiben, auch wenn sie in Deutschland wohnen. Entsprechendes gilt auch für deutsche Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst – auch sie bleiben damit in der Regel in Deutschland steuerpflichtig.

Von diesem Grundsatz der Besteuerung im Staat, dem die Anstellungskörperschaft angehört, gibt es jedoch Ausnahmen:

- Zum einen in Bezug auf den betroffenen Personenkreis. Besitzt die betroffene, im öffentlichen Dienst arbeitende Person, nur die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzstaates, nicht aber zugleich die des Anstellungsstaates, so liegt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus dem Beschäftigungsverhältnis beim Wohnsitzstaat (Art. 14 I S.2 DBA D/F).
Das heißt, dass deutsche Staatsangehörige, die im französischen öffentlichen Dienst arbeiten und in Deutschland wohnen, und nicht die französische Staatsangehörigkeit besitzen, in Deutschland und nicht in Frankreich steuerpflichtig sind. Umgekehrt sind französische Staatsangehörige, die im deutschen öffentlichen Dienst arbeiten und in Frankreich wohnen, und nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen in Frankreich steuerpflichtig.
- Zum anderen in Bezug auf die betroffene Tätigkeit: nicht von dieser Regelung umfasst sind Zahlungen, die im Rahmen einer auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeit der Staaten oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts der Staaten erzielt werden (Art. 14 III DBA D/F). Hier gelten stattdessen Art. 12 (bei selbständiger Tätigkeit) bzw. Art. 13 (bei unselbständiger Tätigkeit).

In der Praxis wirft die Anwendung dieses Artikels zahlreiche Abgrenzungsfragen und Problemfälle auf, von denen nur einige Beispiele aufgezählt werden können:

- Beamte und Angestellte bei privatisierten Staatsbetrieben
Die deutsche Finanzverwaltung rechnet auf der Grundlage eines Urteils des BFH aus dem Jahr 1997 (BFH, U. v. 17.12.1997, BStBl. II 1999, 13) in Deutschland wohnende französische Fonctionnaires, die bei privatisierten französischen Staatsgesellschaften (wie z.B. La Poste, France Télécom, SNCF) arbeiten seither nicht mehr dem Geltungsbereich des Art. 14 I DBA zu, mit der Folge, dass sich das Besteuerungsrecht für deren Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nach Art. 13 DBA D/F richtet und diese vielfach (zum Teil auch rückwirkend) nach Art. 13 V DBA D/F als Grenzgänger in Deutschland steuerpflichtig sind. Umgekehrt soll dies auch für Beamte und Angestellte bei den deutschen privatisierten Staatsbetrieben wie z.B. der Deutschen Bahn AG oder der Post AG gelten. Die französischen Steuerbehörden gehen hingegen (wie auch die deutsche Steuerverwaltung zuvor) noch davon aus, dass sich durch die Privatisierung keine Änderungen ergeben.

- Angestellte bei öffentlichen Krankenhäusern
Problematisch ist auch die Reichweite der Anwendbarkeit des Art. 14 I DBA D/F bei Angestellten in öffentlichen Krankenhäusern (Ärzte, Pfleger). Hier ist umstritten, ob Art. 14 DBA anwendbar ist, da diese Tätigkeiten zwar von der öffentlichen Hand bezahlt werden, diese aber nicht in der Verwaltung ausgeübt werden