Steuern, Abgaben und Zölle

Bezüge aus dem öffentlichen Dienst

Bezüge aus dem öffentlichen Dienst

►► Ich bin bzw. war im öffentlichen Dienst angestellt und lebe im Nachbarstaat. Was gilt für mich?

Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem der Vertragsstaaten, einem Land, einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts der Vertragsstaaten für erbrachte Dienste gewährt werden, können grundsätzlich nur in dem Staat besteuert werden, dem die Anstellungskörperschaft angehört (Kassenstaatsprinzip). Darunter fallen nach Art. 19 III DBA D/CH grundsätzlich auch Vergütungen, die von der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost sowie von der Schweizerischen Nationalbank, den Schweizerischen Bundesbahnen, den schweizerischen Post-, Telefon- und Telegraphenbetrieben und der schweizerischen Verkehrszentrale gezahlt werden.

Generell ist, bevor das Kassenstaatsprinzip zur Anwendung kommt, zu prüfen, ob nicht die vorrangige Grenzgängerregelung zur Anwendung kommt (Art. 19 V DBA D/CH).

Von diesem Grundsatz der Besteuerung im Staat, dem die Anstellungskörperschaft angehört, gibt es jedoch Ausnahmen:

  • Zum einen in Bezug auf den betroffenen Personenkreis. Besitzt die betroffene, im öffentlichen Dienst arbeitende, Person nur die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzstaates, nicht aber zugleich die des Anstellungsstaates, so liegt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus dem Beschäftigungsverhältnis beim Wohnsitzstaat (Art. 19 I S. 2 DBA D/CH).
    Das heißt, dass deutsche Staatsangehörige, die im schweizerischen öffentlichen Dienst arbeiten und in Deutschland wohnen und nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, in Deutschland und nicht in der Schweiz steuerpflichtig sind. Umgekehrt sind schweizerische Staatsangehörige, die im deutschen öffentlichen Dienst arbeiten und in der Schweiz wohnen und nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen in der Schweiz steuerpflichtig.
  • Zum anderen sind Zahlungen von dieser Regelung nicht umfasst, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit der Staaten oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts der Staaten erzielt werden (Art. 19 II DBA D/CH). Hier gelten stattdessen Art. 15 (bei nicht selbständiger Tätigkeit) bzw. Art. 16 (Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen).


Die Grenzgängerregelung des Art. 15a DBA D/CH geht den Regelungen des Art. 19 I, III DBA D/CH jedoch generell vor.

 

Vergütungen, die von dem in den Grenzgebieten tätigen Personen der Bahn-, Post-, Telegrafen- und Zollverwaltungen der beiden Vertragsstaaten bezogen werden, können nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.