Steuern, Abgaben und Zölle

Definition des Grenzgängers im steuerrechtlichen Sinn

Definition des Grenzgängers im steuerrechtlichen Sinn

Grenzgänger im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens sind Personen die
(1) im Grenzgebiet eines Ansässigkeitsstaates ständig wohnen und im Grenzgebiet des anderen Staates arbeiten und
(2) in der Regel täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren → s. auch 45-Tage-Regelung →
Das Grenzgebiet umfasst für Personen, die in Frankreich wohnen auf französischer Seite die Départements Haut-Rhin (68), Bas-Rhin (67) und Moselle (57) und auf deutscher Seite alle Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise innerhalb eines 30km-Streifens von der Grenze entfernt liegt. Für Personen, die in Deutschland wohnen umfasst das Grenzgebiet auf der deutschen und der französischen Seite alle Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise innerhalb eines 20km-Streifens von der Grenze entfernt liegt.

Eine Liste der Namen aller Gemeinden, die in den jeweiligen Grenzzonen liegen, erhalten Sie bei den INFOBESTen oder den zuständigen Finanzämtern.

Wenn Sie die Voraussetzungen für die Grenzgängereigenschaft erfüllen, werden Sie in der Regel am Wohnort besteuert.

Keine Anwendung findet die Grenzgängerregelung jedoch bei Bezügen aus öffentlichen Kassen.

Grundsätzlich müssen Grenzgänger täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren. Es ist jedoch nach einer Verständigungsvereinbarung unschädlich für die Grenzgängereigenschaft, wenn Grenzgänger an maximal 45 Tagen im gesamten Jahr bzw. an 20% der Arbeitstage bei unterjähriger Beschäftigung nicht zurückkehren (sog. 45-Tage-Regelung).

Diese Regelung führt in der Praxis zu zahlreichen Einzelfragen und Problemen, von denen hier nur die häufigsten angesprochen werden können.

Krankheits- und Urlaubstage werden als Rückkehrtage gewertet und zählen daher nicht zu den im Rahmen der 45-Tage-Regelung anrechenbaren Tagen. Als anzurechnende Nichtrückkehrtage werden allerdings Arbeitstage gezählt, an denen die Person den gesamten Arbeitstag außerhalb der Grenzzone tätig ist. Weitere Einzelheiten finden Sie in der Verständigungsvereinbarung.


►►Welche Formalitäten muss ich erledigen, wenn ich tatsächlich Grenzgänger im steuerrechtlichen Sinn bin?

Um als in Frankreich ansässiger Grenzgänger vom Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber freigestellt zu werden, muss der Arbeitgeber dem deutschen Finanzamt eine ausgefüllte Freistellungsbescheinigung in Form des Formulars No. 5011.
übermitteln. Um als in Deutschland ansässiger Grenzgänger vom monatlichen Quellensteuerabzug befreit zu werden, muss den französischen Finanzbehörden das Formular S2-240 vorgelegt werden.
Informationen zur Vorgehensweise im Einzelnen hinsichtlich der Freistellungsbescheinigung finden Sie hier
Die Formulare sind bei den Finanzbehörden erhältlich.