Steuern, Abgaben und Zölle

Ich bin Grenzgänger. Wie werde ich besteuert?

Ich bin Grenzgänger. Wie werde ich besteuert?

Grenzgänger sind alle in einem Vertragsstaat ansässige Personen, die im anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort haben und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehren. Nach einem speziellen Grenzgängerabkommen DBA-Gre F/CH werden Grenzgänger, die in Frankreich wohnen und in einem der Kantone Bern, Solothurn, Basel- Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg oder Jura in der Privatwirtschaft arbeiten, an ihrem Wohnsitz besteuert (Art. 1 DBA-Gre F/CH). Grenzgänger, die in einem anderen Kanton, beispielsweise im Kanton Aargau oder Zürich arbeiten, werden an der Quelle, das heißt im Tätigkeitsstaat besteuert. Umgekehrt gilt die Grenzgängerregel für Grenzgänger, die in einem der o.g. Kantone wohnen und in Frankreich arbeiten.


Ich bin in der Schweiz steuerpflichtig. Muss ich an meinem Wohnsitz in Frankreich trotzdem immer eine Steuererklärung abgeben?
Auch wenn Sie in der Schweiz lohnsteuerpflichtig sind und in Frankreich gar nicht besteuert werden, müssen Sie an Ihrem Wohnsitz in Frankreich eine Steuererklärung abgeben. Wenn Sie außer dem Lohn noch anderes in Frankreich zu versteuerndes Einkommen haben, z.B. aus Immobilien, wird die Einkommenssteuer auf Grundlage der Gesamtheit Ihres Einkommens berechnet (einschließlich des in der Schweiz zu versteuernden Anteils) wobei Ihnen allerdings der letzterem Anteil entsprechende Betrag auf die Steuerschuld in Frankreich gutgeschrieben wird. Die gegebenenfalls in der Schweiz gezahlte Einkommenssteuer ist nicht von der Bemessungsgrundlage in Frankreich absetzbar. Um sich über die genaue Höhe der Steuergutschrift (crédit d'impôt) in Frankreich zu informieren, wenden Sie Sich bitte an das für Ihren Wohnort zuständige Finanzamt.


Welche Formalitäten muss ich erledigen, wenn ich tatsächlich Grenzgänger im steuerrechtlichen Sinn bin?

Wenn Sie als Grenzgänger von Frankreich in einem der vom DBA-Gre F/CH erfassten Kantone arbeiten, müssen Sie vor Arbeitsaufnahme eine Ansässigkeitsbescheinigung vorlegen, um nicht an der Quelle besteuert zu werden. Das Formular 2041-AS muss vom französischen Finanzamt ausgefüllt werden. Der Arbeitgeber erhält das Formular im Doppel und leitet eines davon zusammen mit dem Lohnausweis an die kantonale Steuerverwaltung weiter. Wird das Formular nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt vorgelegt, erfolgt der Quellensteuerabzug in der Schweiz