Der Bund

Der Bund

Eine der Hauptaufgaben des Bundes liegt in der Gesetzgebung. Die Gesetzgebungskompetenz steht zwar grundsätzlich den Ländern zu, soweit das Grundgesetz diese nicht dem Bund verleiht. Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis ist in der Praxis aber nahezu umgekehrt. Die meisten Gesetze werden vom Bund erlassen, den Ländern bleiben unter anderem die Ressorts Polizei, Verwaltung und Kultur. Um das Mitspracherecht der Länder dennoch zu erhalten, muss eine Vielzahl an Bundesgesetzen neben dem Parlament auch noch den Bundesrat passieren. Dieser besteht aus Mitgliedern der verschiedenen Landesregierungen, die somit die Interessen der Länder auf Bundesebene wahrnehmen können.

Im Jahr 2006 trat als eine der umfangreichsten Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 die Föderalismusreform in Kraft, deren Ziel es, war die Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern klarer aufzuteilen und den Bund zu stärken um parteipolitischen Blockaden bei unterschiedlichen Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat entgegenzuwirken. Der Kernbereich der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern wurde dabei allerdings ausgespart.

Von der Gesetzgebung ist die Ausführung der Gesetze zu trennen. Hierbei fällt nicht dem Bund, sondern den Ländern die Hauptaufgabe zu. Sie führen nicht nur die Landesgesetze aus, vielmehr legt Art. 83 GG fest, dass die Länder auch die Bundesgesetze, von einigen Ausnahmen abgesehen, als eigene Angelegenheiten ausführen. Dadurch soll eine Aufblähung des Verwaltungsapparates verhindert werden. Nur in den enumerativ im Grundgesetz aufgeführten Fällen führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts aus. Als Beispiele können hier der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, der Bundesgrenzschutz oder die Verwaltung der Bundeswasserstraßen genannt werden.

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