Arbeit

Die Form des Vetrages

Die Form des Vetrages

Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form (Art. 320 OR). Es besteht also grundsätzlich Formfreiheit, d.h. Arbeitsverträge können wirksam mündlich, schriftlich, ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden. Obligatorisch ist die Schriftform allerdings für bestimmte Vereinbarungen, mit welchen von gesetzlichen Vorgaben abgewichen wird (z.B. hinsichtlich Entschädigung von Überstunden, Lohfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, Verlängerung der Probezeit), sowie für gewisse spezielle Vertragsverhältnisse (Lehrvertrag, Handelsreisendenvertrag).