Arbeit

Das anwendbare Recht

Das anwendbare Recht

Die Wahl des anwendbaren Arbeitsrechts unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit der Parteien (Art. 27 EGBGB, subjektive Rechtswahl).

Die Möglichkeit der Rechtswahl des anwendbaren Arbeitsrechts
Es ist möglich, in einem Arbeitsvertrag für einen Arbeitsplatz in Deutschland ganz oder teilweise die Geltung ausländischen Arbeitsrechts zu vereinbaren.
Außerdem kann die Wahl des Rechtes im beiderseitigen Einvernehmen während der Erfüllung des Vertrages geändert werden.
Von zwingenden Bestimmungen kann jedoch durch Rechtswahl in keinem Fall abgewichen werden (Art. 27 III EGBGB). Als zwingendes Recht sind nicht dispositive Vorschriften in folgender Reihung zu berücksichtigen: internationale Eingriffsnormen, zwingendes Recht im Vertragsstatut, zwingendes Recht des Arbeitsortes und zwingendes deutsches Recht (Art. 30 I, 34, 27 III EGBGB).
Die subjektive Rechtswahl kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (Art. 27 I 2 EGBGB). Der Wille der Parteien zur Wahl eines anwendbaren Rechts muss jedoch aus den Bestimmungen des Vertrages erkennbar sein.


Die Ermangelung der Wahl des Rechtes
Ist dies nicht der Fall oder haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, greift das in Art. 30 II EGBGB geregelte objektive Bestimmungsverfahren ein.
Nach Art. 30 II Nr. 1 EGBGB unterliegen Arbeitsverhältnisse und Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, also der Arbeitsort. Eine vorübergehende Entsendung spielt keine Rolle.
Nach Art. 30 II Nr. 2 EGBGB kommt, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht für gewöhnlich in ein und demselben Staat verrichtet, für das anwendbare Recht der Sitz der Niederlassung, (nicht der Betrieb) die den Arbeitnehmer eingestellt hat.
Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist, so ist dieses Recht anwendbar. Außerdem kann die Wahl des Rechtes im beiderseitigen Einvernehmen während der Erfüllung des Vertrages geändert werden.