Heirat und Familie

die Nationalität

die Nationalität

Das Schweizer Bürgerrecht kann durch Abstammung, Adoption oder in einem Einbürgerungsverfahren erworben werden. Mit dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts sind Rechte und Pflichten verbunden (z.B. Stimm- und Wahlrecht, Militärdienstpflicht).

Bürgerrecht durch Abstammung
Ein Kind verheirateter Eltern ist von Geburt an Schweizer Bürgerin oder Bürger, wenn dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürger oder Bürgerin ist. Dies gilt auch für ein Kind einer mit dem Vater nicht verheirateten Schweizer Bürgerin. Durch die Geburt erwirbt das Kind auch das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Elternteils.

Bürgerrecht durch Adoption
Bei der Adoption eines unmündigen ausländischen Kindes durch eine Schweizer Bürgerin oder einen Schweizer Bürger gilt das Gleiche wie bei der Abstammung.

Einbürgerung
Gemäss dem Bürgerrechtsgesetz kann das Schweizer Bürgerrecht im ordentlichen Verfahren (Einbürgerungsverfahren) erlangt werden. Neben der ordentlichen gibt es die erleichterte Einbürgerung. Davon profitieren insbesondere ausländische Ehepartner bzw. Ehepartnerinnen von Schweizerinnen und Schweizern sowie Kinder eines schweizerischen Elternteils, die das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besitzen.

Doppelbürgerrecht
Das Doppelbürgerrecht ist in der Schweiz ohne Einschränkungen erlaubt. Wer sich in der Schweiz einbürgern lässt, muss nicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit verzichten (es ist jedoch möglich, dass das Recht des Herkunftsstaates den automatischen Bürgerrechtsverlust beim freiwilligen Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit vorsieht). Schweizer Bürger, die im Ausland eine andere Staatsangehörigkeit erwerben, müssen nicht auf das Schweizer Bürgerrecht verzichten (es sei denn, der andere Staat verlange als Voraussetzung für den Erwerb der Staatsangehörigkeit den Verzicht auf die bisherige Staatszugehörigkeit).

 

 

 

Quelle: http://www.ch.ch/private/00029/00033/00237/00238/index.html?lang=de

 


Letzte Änderung: 20.08.2012