Kompetenzverteilung im Allgemeinen

Kompetenzverteilung im Allgemeinen

Das Grundgesetz schreibt in Art 70 den Erlass und die Ausführung der Gesetze grundsätzlich den Ländern zu, soweit das Grundgesetz nichts anderes regelt. Die Zuständigkeit des Bundes ist auf den Gebieten der Gesetzgebung, des Gesetzesvollzugs und der Rechtsprechung recht unterschiedlich ausgestaltet. In den Art. 71, 73 sind Kompetenzen aufgeführt, die der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes unterstehen. Die Art. 72, 74 GG räumen dem Bund den Vorrang bei der Gesetzgebung ein, die sog. konkurrierende Gesetzgebung. Macht der Bund von diesem Recht keinen Gebrauch, so können die Länder dort gesetzgebend tätig werden.

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