Kompetenzverteilung im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

Kompetenzverteilung im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

Grundsätzlich ist das Außenministerium für die Beziehungen der französischen Republik mit dem Ausland zuständig. Jedoch wurde im Zuge der europäischen Einigung mit dem Gesetz vom 2. März 1982 den Gebietskörperschaften die Möglichkeit eingeräumt, mit ausländischen Gebietskörperschaften in der Grenzregion zu kooperieren. Die Kooperation bedarf jedoch der Erlaubnis des Staates. Das Gesetz vom 6. Februar 1992 bestärkt diese Kooperation, in dem es nun allen Gebietskörperschaften und ihren Vereinigungen erlaubt, im Rahmen ihrer Kompetenzen Vereinbarungen mit ausländischen Gebietskörperschaften abzuschließen. Die Übersendung der Vereinbarungen an den zuständigen Präfekten ist gleichwohl erforderlich. Hinzu kommt das Karlsruher Abkommen vom 23. Januar 1996, das zwischen Frankreich, Deutschland, der Schweiz und Luxemburg geschlossen wurde. Sein Ziel es ist, die Kooperation zwischen den Gebietskörperschaften der betreffenden Grenzregionen – unter Beachtung der nationalen Rechte und völkerrechtlichen Verpflichtungen - zu erleichtern und zu fördern.

Dieses Abkommen schreibt die Freiheit der Gebietskörperschaften fest, Maßnahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit durchzuführen. Es räumt ihnen ebenfalls die Möglichkeit ein, an Institutionen mit Rechtspersönlichkeit teilzuhaben oder solche einzurichten. Die Ratifizierung des Abkommens wurde durch das Gesetz Nr. 97-102 vom 5. Februar 1997 genehmigt. Am 22. August 1997 wurde der Durchführungserlass veröffentlicht. Für jedes Projekt müssen die Körperschaften jedoch die Genehmigung der staatlichen Stellen (Präfekt) einholen, um dem geplanten Zusammenschluss eine legale Existenz zu verleihen.

Der französische juristische Rahmen und Werkzeuge der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Informationen in französischer Sprache)