Kompetenzverteilung im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

Kompetenzverteilung im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

Nach Art. 32 GG ist die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten Sache des Bundes. Nach außen soll der Staat mit einer Stimme sprechen und sich nicht in föderalistischer Zersplitterung darstellen. Zwar legt dieser Artikel auch fest, dass die Länder Verträge mit auswärtigen Staaten schließen können, soweit der Gegenstand des Vertrages in ihre Gesetzgebungskompetenz fällt. Trotzdem werden auch diese in der Praxis durch den Bund abgeschlossen, nachdem er im Vorfeld das Einverständnis der Länder eingeholt hat.

Eine neue Möglichkeit der Beteiligung der örtlichen Gebietskörperschaften und örtlicher öffentlicher Stellen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit wurde 1996 durch den Abschluss des Karlsruher Abkommens zwischen den Regierungen Deutschlands, Frankreichs, Luxemburgs und der Schweiz geschaffen. Die in dem Abkommen aufgeführten Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen können nun in ihren Zuständigkeitsbereichen grenzüberschreitende Kooperationsvereinbarungen schließen und Einrichtungen der Zusammenarbeit mit und ohne Rechtspersönlichkeit gründen.