Kompetenzverteilung im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

Kompetenzverteilung im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

Die Verantwortung für die auswärtigen Angelegenheiten liegt in umfassender Weise beim Bund (Art. 54 der Bundesverfassung). Gleichzeitig ist der Bund verpflichtet, auf die Zuständigkeiten der Kantone Rücksicht zu nehmen und ihre Interessen zu wahren. Die Kantone dürfen in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge abschließen, wobei diese aber dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen dürfen. Zudem haben die Kantone vor Abschluss der Verträge den Bund zu informieren. Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes. Untergeordnete Behörden und Beamte sind alle Verwaltungsorgane mit Ausnahme der politischen Instanzen (Gesamtregierung, Minister und Staatssekretäre) des ausländischen Staates.