Heirat und Familie

Die Erbfolge im Falle der Ehe

Die Erbfolge im Falle der Ehe

Der überlebende Ehepartner ist - unabhängig vom ehelichen Güterstand - neben Abkömmlingen zu ¼, neben Verwandten der zweiten Ordnung (also Eltern, Geschwistern, Neffen oder Nichten des Erblassers oder der Erblasserin) und neben Großeltern zu ½ der gesetzliche Erbe.

Haben die Eheleute im „gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft" gelebt (dieser gilt immer dann, wenn kein anderer Güterstand in einem Ehevertrag zwischen den Eheleuten vereinbart worden ist), so erhöht sich der oben angegebene Erbteil um ¼ Entsprechendes gilt für Partner/-innen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft vereinbart haben.

Soll von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden, ist dies in einem Testament festzuhalten, denn grundsätzlich geht das Testament der gesetzlichen Erbfolge vor. Es ist jedoch nicht möglich, den überlebenden Ehepartner, die Kinder und Kindeskinder oder die Eltern, wenn diese ohne die testamentarische Verfügung gesetzliche Erben geworden wären, vollständig zu enterben. Diesem eng begrenzten Personenkreis sichert der Gesetzgeber deshalb den so genannten Pflichtteil zu. Die Pflichtteilsberechtigten haben gegen den oder die testamentarisch eingesetzten Erben einen Anspruch auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.