Heirat und Familie

Die Erbfolge im Falle des Pacte civil de solidarité (PACS)

Die Erbfolge im Falle des Pacte civil de solidarité (PACS)

Existiert kein pflichtteilsberechtigter Erbe (in absteigender Verwandtschaftslinie), kann die Gesamtheit der Güter per Testament dem überlebenden Partner vermacht werden.
Andernfalls darf die testamentarische Zuwendung den «frei verfügbaren Anteil der Erbschaft» nicht übersteigen.
Personen, die einen PACS eingegangen sind, werden hinsichtlich der gegenseitigen Erbfolge wie Dritte behandelt. Daher sie nicht erbberechtigt, wenn kein Testament vorliegt.

 

Seit dem 22. August 2007 profitiert der überlebende Partner von einer Befreiung von der Erbschaftssteuer. Sie gilt ab Schließung des PACS, greift aber nicht, wenn der PACS im Laufe des Kalenderjahres seiner Schließung oder des folgenden Jahres aus einem anderen Grund gelöst wird als der Heirat der Partner oder des Todes eines von ihnen.
Auch wird ein Abschlag von 20 Prozent auf den Verkehrswert des Hauptwohnsitzes des verstorbenen Partners vorgenommen, wenn der überlebende Partner, die minderjährigen Kinder oder schutzbefohlene volljährige Kinder des Verstorbenen oder seines Partners den Wohnsitz zum Zeitpunkt des Todes bewohnen.