Steuern, Abgaben und Zölle

Die Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr

Die Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr

Der Erwerb von Waren aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu privaten Zwecken unterliegt grundsätzlich ausschließlich der Umsatzbesteuerung im Erwerbsland (Ursprungslandsprinzip).

In bestimmten Situationen findet jedoch das Ursprungslandsprinzip keine Anwendung:

Der Kauf eines Neufahrzeuges (im steuerlichen Sinne)
Neufahrzeuge sind Fahrzeuge, bei denen der Kilometerstand nicht mehr als 6000 km beträgt oder die Inbetriebnahme nicht länger als sechs Monate zurück liegt. Jede Lieferung eines Neufahrzeugs in ein anderes EU-Land, auch durch Nichtunternehmer, ist im Land des Lieferers steuerfrei. Dementsprechend muss der Erwerber in seinem Wohnsitzland den Erwerb des Neufahrzeugs besteuern. http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a3_einfuhrumsatzsteuer/f0_erwerb_eg/a0_fahrzeug/index.html

Der innergemeinschaftliche Warenverkehr zwischen Unternehmern
Im gewerblichen Warenverkehr gilt nach wie vor das Bestimmungslandsprinzip, das heißt dass gewerbliche Waren grundsätzlich unversteuert über die innergemeinschaftlichen Grenzen gelangen und die Belastung mit der Umsatzsteuer erst im Bestimmungsland erfolgt. Zur Sicherung des Steueraufkommens innerhalb der EG ist für die umsatzsteuerfreie Lieferung eine Identifikationsnummer erforderlich, die sog. Ust-IdNr. (F: Numéro d'identification à la taxe sur la valeur ajoutée)

Zusatzinformationen unter:

Bundeszentralamt für Steuern
Umsatzsteuer-Dossier auf der Website des französischen Finanzministeriums
Umsatzsteuer-Dossier für KMUs auf der Website „Service-public“
Broschüre der französischen Zollbehörde für den innergemeinschaftlichen Handel zwischen Unternehmen


Fernkäufe
Fernverkäufe unterliegen grundsätzlich der Umsatzbesteuerung am Absendeort. Werden jedoch vom Absender bestimmte Lieferschwellen überschritten (bezogen auf die Summe aller Versendungslieferungen des Unternehmens in das jeweilige Land), ist die Umsatzsteuer dort zu entrichten, wo sich der Abnehmer befindet (Bestimmungslandsprinzip). Sowohl in Deutschland als auch in Frankreich liegt die Lieferschwelle bei 100.000 EUR. Diese Regel gilt, wenn der Abnehmer
  • eine Privatperson ist oder
  • ein Unternehmer ist, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen und die Erwerbsschwelle (In Frankreich 10.000 € und in Deutschland 12.500 €) nicht überschreitet oder
  • ein Kleinunternehmer ist, der nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates von der Steuer befreit und die Erwerbsschwelle (In Frankreich 10.000 € und in Deutschland 12.500 €) nicht überschreitet.

Zusatzinformationen unter:

http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/005_ustidnr/index.html

Umsatzsteuer-Dossier auf der Website des französischen Finanzministeriums

Umsatzsteuer-Dossier für KMUs auf der Website „Service-public"

Broschüre der französischen Zollbehörde für den innergemeinschaftlichen Handel zwischen Unternehmen