Heirat und Familie

die Adoption

die Adoption

Das schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) legt die Voraussetzungen der Adoption fest. Vom Bund anerkannte Stellen wirken als Vermittlungsinstanz zwischen den Adoptiveltern und den adoptierten Kindern. Sie kümmern sich insbesondere um die praktische und rechtliche Seite einer Adoption, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Zentralen Behörden (z.B. die Jugendschutzfachstellen). Die Zentralen Behörden der Kantone sind Anlauf- und Informationsstellen für alle Personen, die sich für eine Adoption interessieren sowie für Gemeinden und Fachstellen.

Voraussetzungen der Adoption
Jede Adoption muss gewisse Voraussetzungen erfüllen:
• Voraussetzungen betreffend das Alter der Kinder und der Eltern;
• Zustimmung der Kinder;
• Zeitspanne, während der die Adoption geprüft wird.

Wer kann ein Kind adoptieren?
Ehepaare können ein Kind adoptieren, sofern sie seit fünf Jahren verheiratet sind oder das 35. Altersjahr zurückgelegt haben. Ein Ehepartner kann das Kind seines Ehepartners adoptieren, wenn das Ehepaar seit mindestens fünf Jahren verheiratet ist. Auch unverheiratete Personen können grundsätzlich Kinder adoptieren.

Welches sind die für eine Adoption zuständigen Behörden?
Wer ein Kind im Hinblick auf seine Adoption bei sich aufzunehmen wünscht, muss die Erlaubnis einholen, das Kind in Pflege zu nehmen. Die Zuständigkeit für die Unterbringung eines Kindes bei Pflegeeltern liegt bei der Zentralen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern. Nach einem Jahr wird die Adoption, sofern die Entwicklung des Pflegeverhältnisses erfolgreich verlaufen ist, durch die zuständige kantonale Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen.

 

 

Quelle: http://www.ch.ch/private/00029/00036/index.html?lang=de