Heirat und Familie

die Adoption

die Adoption

In Frankreich gibt es zwei Arten der Adoption: die Adoption mit voller Rechtswirkung, bei der das Abstammungsverhältnis zwischen Adoptierendem und Adoptivkind das bestehende Abstammungsverhältnis zwischen Kind und Ursprungsfamilie ersetzt, und die Annahme an Kindes statt mit beschränkter Rechtswirkung, bei der beide Abstammungsverhältnisse nebeneinander existieren. In diesem Fall erfolgt kein Bruch mit der Ursprungsfamilie.

 

Der Vorsitzende des Departementsrats muss nach der Beurteilung der familiären, pädagogischen und psychologischen Voraussetzungen der Adoption zustimmen. Wenn das Kind im Ausland adoptiert werden soll, muss der Bewerber/die Bewerberin auch den Voraussetzungen des Herkunftslandes des Kindes genügen.

 

►► Welche Bedingungen gibt es für eine Adoption, wer kann sich für eine Adoption bewerben?
Die Adoption unterliegt bestimmten Voraussetzungen. Diese variieren, je nachdem, ob der/die Adoptierende/n verheiratet oder ledig sind:


Es handelt sich um ein Ehepaar

  • Um einen Adoptionsantrag stellen zu können, muss ein Ehepaar mindestens seit zwei Jahren verheiratet sein, es sei denn, beide Ehepartner sind älter als 28 Jahre.
  • Stellt einer der Ehepartner den Adoptionsantrag, muss der andere Ehepartner seine Zustimmung erteilen und älter als 28 Jahre sein, es sei denn, er/sie möchte das Kind seines/seiner Gatten/in adoptieren.


Es handelt sich um eine ledige Person

  • Die Person muss älter als 28 Jahre sein.
  • Sie kann ein Kind adoptieren, wenn der Altersunterschied zwischen ihr und dem Kind mindestens 15 Jahre beträgt.
  • Ist das Adoptivkind das leibliche Kind des-/derjenigen, mit der die Person zusammenlebt, muss der Altersunterschied mindestens 10 Jahre betragen. Das Landgericht kann diesbezüglich Ausnahmegenehmigungen erteilen.


►► Welche Kinder können in Frankreich mit voller oder beschränkter Rechtswirkung adoptiert werden?

  • vom Fürsorgeamt betreute Vollwaisen (Kinder, für die das Jugendamt voll verantwortlich ist und die keine Familie mehr haben),
  • Kinder, deren Väter und Mütter oder deren von Amts wegen eingesetzter Vormundschaftsrat der Adoption zugestimmt haben,
  • Kinder, die per Gerichtsentscheid als ausgesetzt erklärt wurden,
  • Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit unter der Bedingung, dass ihr gesetzlicher Vertreter der Adoption zugestimmt hat.

Voraussetzung für die Adoption mit voller Rechtswirkung: Das Kind muss jünger als 15 Jahre alt sein und mindestens 6 Monate bei den zukünftigen Adoptiveltern wohnen.
Eine Adoption mit beschränkter Rechtswirkung ist auch dann möglich, wenn das Kind bereits volljährig ist.
Ist das Kind älter als 13 Jahre, ist seine persönliche Zustimmung erforderlich.

 

►► Adoptionsverfahren
Zur Einleitung eines Adoptionsverfahrens benötigt der/die Bewerber/in eine Genehmigung, gleichgültig, ob es sich um die Adoption eines französischen oder ausländischen Kindes handelt. Es ist ein entsprechender Antrag beim Vorsitzenden des Departementsrats des Wohnortes einzureichen und beim Jugendamt zu hinterlegen. Innerhalb von zwei Monaten erhält der/die Bewerber/in allgemeine Informationen zur Adoption. Er/sie muss dem Vorsitzenden des Departementsrats eine Bestätigung des Antrags nebst verschiedenen Dokumenten zukommen lassen (Kopien der Geburtsurkunde, Blatt Nr. 3 des Strafregisters, ärztliches Attest, Einkommensbescheinigung...)
Es folgen eine Prüfung insbesondere der familiären Voraussetzungen und der Unterbringungsmöglichkeiten sowie mehreren Treffen zwischen Antragsteller/in und Fachperson. Anschließend wird der Antrag durch die Genehmigungskommission geprüft. Der/die Antragsteller/in kann die entsprechenden Unterlagen einsehen und kommentieren.

Die Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung trifft der Vorsitzende des Departementsrats nach Rücksprache mit der Genehmigungskommission.
Hat der/die Antragsteller/in eine Genehmigung erhalten, wird er/sie in die Liste des Departements aufgenommen. Er/sie kann jetzt vom Familienrat (Conseil de la famille) einen Vorschlag für die Aufnahme eines Kindes erhalten. Im Falle einer positiven Antwort und einer Adoption mit voller Rechtswirkung wird ein Unterbringungsvertrag mit dem Vormund des Kindes geschlossen. Der Adoptionsbeschluss kann nach Ablauf von sechs Monaten ergehen. Dann muss der Antrag dem Landgericht vorgelegt werden. Im Falle einer Adoption ohne volle Rechtswirkung sind vor der Aufnahme des Kindes keine Formalitäten zu berücksichtigen. Der Antrag kann ab dem Augenblick der Aufnahme eingereicht werden, und der Adoptionsbeschluss unterliegt keiner Frist.

Für die Dauer der Gültigkeit der Genehmigung, muss der/die Bewerberin dem Vorsitzenden des Departementsrats die Aufrechterhaltung seines Antrags jedes Jahr schriftlich bestätigen.
Die Genehmigung wird mit der Ankunft des Kindes am Wohnsitz des/der Adoptierenden hinfällig.
- Auch für die Adoption eines Kindes im Ausland ist die Genehmigung des Vorsitzenden des Departementsrats notwendig. Auch muss das Recht des Herkunftslandes mit dem französischen Recht vereinbar sein.

► Weitere Auskünfte erhalten Sie beim Jugendamt (Service d'aide à l'enfance; ASE) Ihres Departements.
► Oder konsultieren Sie folgenden Link:
http://vosdroits.service-public.fr/particuliers/N133.xhtml?&n=Famille&l=N19805&n=Enfant&l=N127