Heirat und Familie

die Krankenversicherung

die Krankenversicherung

Die Krankenversicherungspflicht der nicht erwerbstätigen Familienangehörigen ist analog jener der Erwerbstätigen koordiniert (VO [EG] 883/2004, auch für die Schweiz gültig: http://www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/00316/index.html?lang=de). D.h. auch erstere müssen im Erwerbsland (des erwerbstätigen Familienmitglieds) krankenversichert sein, selbst wenn sie in einem anderen Land wohnen.

Im Falle der Versicherungspflicht in der Schweiz, normiert das schweizerische Recht die Pflicht, nebst den Eltern auch die Kinder krankenzuversichern. Ob dies im Rahmen einer (Gesamt-)Familienversicherung oder über Einzelversicherungen geschieht, ist den Versicherungsträgern weitgehend freigestellt, jedoch sind gewisse Erleichterungen für Kinder gesetzlich vorgeschrieben. So hat beispielsweise der Versicherer für Versicherte bis zum vollendeten 18. Altersjahr (Kinder) eine tiefere Prämie festzusetzen als für ältere Versicherte (Erwachsene), (Art. 61 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG], http://www.admin.ch/ch/d/sr/c832_10.html).


Ergänzende Informationen hierzu finden Sie in der Rubrik "Gesundheit".

 


Letzte Änderung: 20.08.2012