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Mutterschaftsurlaub

Mutterschaftsurlaub

Beginn: 6 Wochen vor der Entbindung,
Ende: in der Regel 8 Wochen nach der Entbindung
Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Entbindung. Bei einer Frühgeburt verlängert sich die 12-Wochen-Frist zusätzlich um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Auch für Kinder, die vor dem errechneten Termin geboren werden und nicht die besonderen medizinischen Kriterien einer Frühgeburt erfüllen, wird die entsprechende Zahl von Mutterschutztagen zu den acht Wochen nach der Geburt addiert. Damit gelten bei „normalen" Geburten mindestens 14 Wochen Mutterschutz.

Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, so verkürzt sich die Schutzfrist nach der Entbindung nicht.
(§§3 und 6 MuSchG)

 

Beschäftigungsverbot:
Ein Beschäftigungsverbot besteht während des Mutterschaftsurlaubs von in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung. Auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeitnehmerin  kann sie in den 6 Wochen vor der Entbindung arbeiten, in den 8 Wochen nach der Entbindung hingegen kann sie nicht auf das Beschäftigungsverbot verzichten.