Arbeit

Die Elternzeit

Elternzeit

Anspruchsberechtigung:

Der Anspruch auf Elternzeit (nicht Elterngeld) ist ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber.
Einen Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, sofern ihr Arbeitsverhältnis deutschem Arbeitsrecht unterliegt, zur Betreuung ihres eigenen Kindes, eines Kindes des Ehepartners oder eines Adoptivkindes.

Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen.

 Als Voraussetzung für den Anspruch auf Elternzeit gilt, dass das Kind mit im selben Haushalt lebt, es vom Anspruchsberechtigten überwiegend selbst betreut und erzogen wird, dessen Arbeitszeit während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden umfasst.

Anspruchsberechtigte Eltern können die Elternzeit sowohl allein als auch gemeinsam nehmen. Die Elternzeit wird für jeden Elternteil separat betrachtet (es wird also nicht die in Anspruch genommene Elternzeit eines Partner auf den anderen "angerechnet").

 

Dauer:

Der Anspruch auf Elternzeit beträgt höchstens drei Jahre und endet mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

Ohne Zustimmung des Arbeitgebers kann Elternzeit die drei ersten Lebensjahre des Kindes genommen werden (also bis 1 Tag vor dem 3. Geburtstag des Kindes; die Mutterschutzfrist nach der Geburt wird auf die Elternzeit angerechnet).

Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Zeitraum von bis zu 12 Monaten der insgesamt dreijährigen Elternzeit auch noch über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus flexibel bis zur Vollendung des achten Lebensjahres genommen werden.

Jeder Elternteil darf seine Elternzeit auf zwei Zeitabschnitte aufteilen. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn muss die Elternzeit schriftlich beantragt werden. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich. Möchte eine Mutter unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist in Elternzeit gehen, muss sie spätestens eine Woche (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten: fünf Wochen) nach der Geburt Elternzeit beantragen.

Die Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, allerdings müssen für die ersten zwei Jahre verbindliche Zeiträume festgelegt werden. Dabei ist zu erklären, wie lange die Elternzeit innerhalb der kommenden 2 Jahre genommen werden wird. Diese Erklärung ist bindend! Eine spätere Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums ist nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich.

Das dritte Jahr kann später festgelegt werden. Schließt das dritte Jahr unmittelbar an die erste Elternzeit im Zweijahreszeitraum an, ist keine Zustimmung des Arbeitgebers notwendig. Eine Übertragung über das dritte Lebensjahr hinaus ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

TIPP: Melden Sie Ihre Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre an, um das dritte Jahr flexibel gestalten zu können!

 

Teilzeitbeschäftigung:

Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig. Eltern, die in Teilzeit arbeiten möchten, müssen dies der Arbeitgeberseite spätestens sieben Wochen vor der geplanten Aufnahme der Teilzeittätigkeit schriftlich mitteilen, in dem sie Umfang und Dauer der Teilzeittätigkeit erklären.

Ein Rechtsanspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung besteht nur, wenn der Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt, man im Betrieb ohne Unterbrechung länger als sechs Monate angestellt ist, die gewünschte Teilzeit mindestens zwei Monate andauert und einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden hat und keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Lehnt der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung ab, muss er dies innerhalb von 4 Wochen schriftlich tun; hiergegen kann gegebenenfalls Klage erhoben werden. Eine Verringerung der Arbeitszeit kann während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal beansprucht werden. Nach der Elternzeit können Sie wieder zu der Arbeitszeit zurückkehren, die Sie vor Beginn der Elternzeit hatten.

 

Vorzeitige Beendigung der Elternzeit:

Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich. Wird eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls erforderlich (z. B. schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz nach Antragstellung), kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber dies nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

 

Urlaub:

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem Elternzeit genommen wird, kann der Jahresurlaub um ein Zwölftel gekürzt werden. Erfolgt während der Elternzeit keine Teilzeittätigkeit, kann der restliche Erholungsurlaub nach Ende der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr eingebracht werden. Er erlischt nicht zu einem bestimmten, festgesetzten Zeitpunkt im Kalenderjahr. Wird der Resturlaub nicht im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr genommen, erlischt er. Wenn das Arbeitsverhältnis während oder mit Ablauf der Elternzeit endet, wird der verbleibende Urlaub in Geld abgegolten.

 

Kündigung:

Grundsätzlich können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Elternzeit unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen kündigen. Falls Sie zum Ende der Elternzeit kündigen wollen, ist nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz eine Sonderkündigungst von drei Monaten einzuhalten auch wenn sich aus dem Arbeitsvertrag eine kürzere Frist ergibt.

Während der Elternzeit darf Ihnen nicht gekündigt werden. Dieser besondere Kündigungsschutz beginnt ab dem Zeitpunkt, von dem Sie Elternzeit verlangen, frühestens jedoch 8 Wochen vor ihrem Beginn. Kündigungsschutz besteht auch, wenn Sie während der Elternzeit Teilzeitarbeit leisten. In besonderen Ausnahmefällen kann allerdings die Arbeitgeberseite bei der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde vor der Kündigung beantragen, dass sie nach Genehmigung durch diese Behörde anschließend kündigen darf.

Durch die Elternzeit verlängern sich befristete Arbeitsverträge grundsätzlich nicht (Ausnahme: Wissenschaftliche Mitarbeiter nach dem Hochschulrahmengesetz).

 

 

Achtung Grenzgänger:

Das Ende eines (befristeten) Arbeitsvertrages während der Elternzeit und damit eines Arbeitsverhältnisses in Deutschland kann Auswirkungen auf den Bezug von Familienleistungen (Elterngeld, Kindergeld) haben! Informieren Sie sich rechtzeitig!