Arbeit

Congé parental in Frankreich

Congé parental in Frankreich

Anspruchsberechtigung

Jeder Arbeitnehmer, der mindestens ein Jahr im Unternehmen arbeitet, kann diesen unbezahlten Urlaub bei der Geburt oder der Adoption eines unter 16-jährigen Kindes nehmen. Vater und/oder Mutter können sich gleichzeitig oder nacheinander für diesen Elternurlaub entscheiden.

Der Arbeitgeber kann den Urlaub nicht ablehnen unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter im Unternehmen.

Der Arbeitsvertrag wird während dieser Zeit nicht aufgelöst, er ruht wie z.B. während einer krankheitsbedingten Abwesenheit.

 

Dauer

Bei Geburt eines Kindes: bis zu dessen 3. Geburtstag.

Bei Adoption eines Kindes vor dessen 3. Geburtstag: der Elternurlaub endet nach Ablauf von drei Jahren.

Bei Adoption eines Kindes zwischen 3 und 16 Jahren: 1 Jahr ab dessen Aufnahme im Haushalt.

Ist das Kind krank, verunfallt oder leidet es an einer schweren Behinderung, kann der Elternurlaub um ein Jahr verlängert werden.

Im Falle einer zweiten Geburt während des Elternurlaubs für ein erstes Kind, muss der Beginn des zweiten Elternurlaubs ab dem Ende des Mutterschaftsurlaubs errechnet werden, auf den die Arbeitnehmerin Anspruch gehabt hätte, wenn sie wegen des ersten Kindes nicht im Elternurlaub gewesen wäre.

 

Teilzeitbeschäftigung

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, der oder die eine Verkürzung der Arbeitszeit beschließt (Arbeitszeit zwischen 16 und 32 Wochenstunden), kann einen Teilzeitelterurlaub beantragen.

Er/sie hat auch die Möglichkeit, freiwillig eine unbezahlte Berufsausbildung / Weiterbildungzu machen, woraus sich ein Versicherungsschutz gegen Arbeitsunfälle ergibt.

 

Fristen

Einen Monat vor Ende des Mutterschafts- oder Adoptionsurlaubs muss die Arbeitnehmerin /der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber den Elternurlaub mittels Einschreiben mit Rückantwortschein beantragen. Aus dem Schreiben müssen der Beginn sowie die gewünschte Dauer des Elternurlaubs hervorgehen..

Bezieht sich der Antrag nicht unmittelbar auf die Zeit nach dem Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub, liegt die Anzeigefrist gegenüber dem Arbeitgeber bei 2 Monaten vor Beginn des Elternurlaubs oder der Teilzeitarbeit wegen Elternurlaubs.

 

Beibehaltung von Ansprüchen

Nach Ende des Elternurlaubs kehrt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer wieder an den vorherigen oder einen ähnlichen Arbeitsplatz mit einem entsprechenden Arbeitsentgelt  zurück. Ansprüche auf Sach- und Geldleistungen aus der Krankenversicherung, Mutterschaftsversicherung, Invaliden- und Todesfallversicherung bleiben über 12 Monate bestehen.

Die Dauer des Elternurlaubs wird zur Hälfte in die Berechnung der Betriebszugehörigkeit eingerechnet. Urlaubsanspruch besteht nicht.

Kann eine Arbeitnehmerin nach dem Elternurlaub ihre Arbeit wegen einer erneuten Mutterschaft oder einer Krankheit nicht wieder aufnehmen, leben diejenigen Ansprüche wieder auf, die vor dem Elternurlaub bestanden.

 

Krankenversicherung

Die Arbeitnehmerin hat während des Elternurlaubs weiterhin Anspruch auf Sachleistungen (Erstattung von medizinischen Leistungen) der Kranken- und Mutterschaftsversicherung, jedoch nicht auf Geldleistungen (Tagegelder).

 

Vorzeitige Beendigung

Bei erheblichem Rückgang des Familieneinkommens oder bei Tod des Kindes kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer einen Antrag auf vorzeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz stellen. Es besteht kein Anspruch darauf, sondern lediglich die Möglichkeit. Dazu muss die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer einen Monat vor beabsichtigter Wiederaufnahme der Tätigkeit dem Arbeitgeber einen begründeten Antrag per Einschreiben mit Rückantwortschein zusenden. 

 

Kündigung/ Befristung

Der Arbeitsvertrag ruht während des Elternurlaubs, aber dies ist kein Hinderungsgrund für eine Kündigung aus einem vom Elternurlaub völlig unabhängigen Grund. Jedoch ist es absolut verboten, eine Arbeitnehmerin während des Elterurlaubs zu entlassen, wenn bei ihr eine ärztlich festgestellte Schwangerschaft vorliegt.

Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, die/der zum Ende des Elternurlaubs die Beschäftigung nicht wieder aufnehmen möchte, muss unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Dies bedeutet, dass sie/er die Tätigkeit wieder aufnehmen muss, sich aber in aller Regel mit dem Arbeitgeber auf einen Verzicht auf die Kündigungsfrist nach dem Elternurlaub einigt.

Eine Unterbrechung eines befristeten Arbeitsvertrages, worin sie auch immer begründet liegt, kann das Vertragsende nicht aufschieben.

Hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer jedoch einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Begründung unterschrieben, ein von der Frist her nicht präzisierter Ersatz für eine im Mutterschaftsurlaub befindliche Arbeitnehmerin zu sein, der durch einen Elternurlaub verlängert wird, verlängert sich ihr Arbeitsvertrag um die Dauer des Elternurlaubs und endet von Rechts wegen bei tatsächlicher Wiederaufnahme der Tätigkeit der ersetzten Arbeitnehmerin oder bei deren von ihr betriebener Kündigung.

 

Achtung Grenzgänger

Das Ende eines (befristeten) Arbeitsvertrages während des Elternurlaubs und damit eines Arbeitsverhältnisses in Frankreich kann Auswirkungen auf den Bezug von Familienleistungen haben! Informieren Sie sich rechtzeitig!