Heirat und Familie

Welches Scheidungsrecht ist nach französischem Recht anwendbar bei Fällen mit Auslandsbezug?

Welches Scheidungsrecht ist nach französischem Recht anwendbar bei Fällen mit Auslandsbezug?

Vorbehaltlich anders lautender internationaler Übereinkommen unterliegen die Ehescheidung und die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Artikel 310 Code civil dem französischen Recht, wenn * beide Ehegatten französische Staatsangehörige sind, beide Ehegatten ihren Wohnsitz auf französischem Staatsgebiet haben, oder sich kein ausländisches Recht als einschlägig erweist, wenn die französischen Gerichte für die Entscheidung über die Ehescheidung zuständig sind. Diese Alternative stellt auf den Fall ab, dass weder beide Ehegatten die französische Staatsangehörigkeit noch beide ihren Wohnsitz in Frankreich haben, dass aber ein französisches Gericht mit der Ehescheidung befasst wird.

In anderen Fällen wendet das französische Familiengericht das einschlägige ausländische Recht an.

Quelle: http://ec.europa.eu/civiljustice/divorce/divorce_fra_de.htm#16.

Je nachdem mit welchem Land der Auslandsbezug besteht, können sich auch andere Ergebnisse ergeben. Eine rechtsverbindliche Auskunft hierüber kann Ihnen ein darauf spezialisierter Rechtsanwalt erteilen.